Rechtsprechung
   BGH, 25.10.1995 - AnwZ (B) 34/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4354
BGH, 25.10.1995 - AnwZ (B) 34/95 (https://dejure.org/1995,4354)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1995 - AnwZ (B) 34/95 (https://dejure.org/1995,4354)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1995 - AnwZ (B) 34/95 (https://dejure.org/1995,4354)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,4354) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung zur Anwaltschaft; Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2; FGG § 24 Abs. 3
    Einstweilige Anordnung im Zusallungsstreit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 7/65

    Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BGH, 25.10.1995 - AnwZ (B) 34/95
    Den unzulässigen Antrag kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
  • BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 7/94

    Berücksichtigung eines neuen Gutachtens

    Auszug aus BGH, 25.10.1995 - AnwZ (B) 34/95
    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Rechtsanwaltskammer hat der Senat durch Beschluß vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 7/94 - insoweit zurückgewiesen, als es sich um die Feststellung handelt, daß der in dem Gutachten vom 18. April 1991 geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliegt; im übrigen wurde der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache an den Berufsgerichtshof zur Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen, ob der in dem Ergänzungsgutachten der Rechtsanwaltskammer vom 13. Oktober 1993 geltend gemachte Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 2 RAG) vorliegt.
  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

    Voraussetzung ist aber ein zulässiges Rechtsmittel bzw. eine zulässige Vorlage nach § 28 FGG a.F. (Jansen/Briesemeister, FGG 3. Aufl. § 28 Rdn. 40; Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 28 Rdn. 32; zu § 24 Abs. 3 FGG a.F. auch BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 34).
  • BGH, 09.03.2010 - AnwZ (B) 13/10

    Aufschiebende Wirkung im Falle einer sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf

    Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i. V. m. § 24 Abs. 3 FGG eine einstweilige Anordnung erlassen, sofern es geboten erscheint, durch eine Zwischenentscheidung eine vorläufige Regelung zu treffen (Senatsbeschlüsse v. 25. Oktober 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 34; v. 5. Januar 1999 - AnwZ (B) 76/98; v. 12. Januar 2001 - AnwZ (B) 22/00).
  • BGH, 12.01.2001 - AnwZ (B) 22/00

    Rechtsanwaltszulassung - Widerruf - Aufhebung des Widerrufs - Öffentliche

    Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 3 FGG eine einstweilige Anordnung erlassen, sofern es geboten erscheint, durch eine Zwischenentscheidung eine vorläufige Regelung zu treffen (Senatsbeschlüsse v. 25. Oktober 1999 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 34; v. 5. Januar 1999 - AnwZ (B) 76/98).
  • BGH, 07.09.2011 - AnwZ (B) 1/11

    Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei bereits

    Die deklaratorische oder konstitutive Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof (§ 16 Abs. 6 Satz 4 BRAO a. F.) oder den mit der sofortigen Beschwerde nach altem Recht befassten Bundesgerichtshof (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a. F.) oder sonst der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a. F. i. V. m. § 24 FGG a. F. (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2001 - AnwZ (B) 22/00, juris Rn. 5; Beschluss vom 25. Oktober 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 34) kommt nur in Betracht, solange die Hauptsache anhängig ist (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2008 - AnwZ (B) 38/08, juris Rn. 12; Beschluss vom 5. April 2011 - III ZB 48/00, MDR 2001, 951, 952).
  • BGH, 05.01.1999 - AnwZ (B) 76/98

    Aufschiebende Wirkung eines verfristeten Antrags auf gerichtliche Entscheidung

    Zwar kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 3 FGG eine einstweilige Anordnung erlassen (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Oktober 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 34).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht